Sie möchten in unsere Rehaklinik?

Nutzen Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht!

So geht's

Nutzen Sie unseren Direktkontakt

02941 800-0

Reha und Beruf

Viele Erwerbstätige stehen mit beiden Beinen fest im Leben und sind besonders in sehr spezialisierten Berufen oder kleinen Unternehmen für ihren Arbeitgeber nahezu unersetzlich. Wird aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls eine medizinische Reha notwendig, gibt es daher einiges zu beachten. Wann und wie muss der Arbeitgeber informiert werden? Wie sieht die gesetzliche Regelung zur Entgeltfortzahlung aus und was passiert, wenn Patienten nach der Reha wegen einer Arbeitsunfähigkeit trotzdem nicht sofort an den Arbeitsplatz zurückkehren können?

Reha und Beruf: Was muss der Arbeitgeber wissen?

Wenn Sie nach einem operativen Eingriff oder zur Behandlung einer Erkrankung eine stationäre oder auch ganztägig ambulante Reha-Maßnahme in Anspruch nehmen müssen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich darüber informieren. Teilen Sie ihm am besten in einem persönlichen Gespräch mit, wann die medizinische Rehabilitation beginnen soll und wie lange der Aufenthalt in der entsprechenden Klinik voraussichtlich andauert. Auch über eventuelle Verlängerungen sollten Sie sofort Bescheid geben. Sie können die Informationen schriftlich einreichen, allerdings ist dies gesetzlich nicht gefordert. Sobald der Bescheid über die Bewilligung bzw. den Start der Reha bei Ihnen eingeht, sollten Sie diesen unverzüglich an Ihrer Arbeitsstelle vorlegen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Schwierigkeiten macht?

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Schwierigkeiten macht?Gerade in kleinen Unternehmen, in denen Ihr Job nicht einfach von einem Kollegen oder einem befristet angestellten Mitarbeiter übernommen werden kann, kommt es mitunter vor, dass der Arbeitgeber die gewünschte Maßnahme zunächst ablehnt. Häufig wird von den Angestellten verlangt, dass sie geplante stationäre Maßnahmen zur Rehabilitation nicht während der normalen Arbeitszeit durchführen, sondern diese auf ihren Urlaub verlegen. Dies ist allerdings genauso wenig erlaubt, wie die „Verrechnung“ der Fehlzeiten, die aufgrund der Rehabilitationsmaßnahme auflaufen, mit den gesetzlichen Urlaubsansprüchen.

Anders sieht es dagegen aus, wenn Sie Ihre Anzeige- und Nachweispflichten vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit nicht erfüllen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die Ihnen prinzipiell beim Thema Reha und Beruf zustehende Entgeltfortzahlung verweigern. Schwierigkeiten könnten sich eventuell auch bei Personen ergeben, die sich in der Ausbildung oder in einem Praktikum befinden. Hier kann es passieren, dass der Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag durch den Ausfall nicht erfüllt werden kann. Entsprechend sollten sich die Betroffenen unbedingt in jeglicher Hinsicht absichern, bevor sie eine Rehabilitation beantragen bzw. antreten.

Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Reha?

Reha und Beruf lassen sich unter normalen Umständen optimal vereinbaren. Das liegt unter anderem daran, dass der Gesetzgeber eine Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen vorschreibt, sofern die Rehabilitation von einem Sozialleistungsträger bewilligt wurde und aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Dazu zählen die gesetzlichen Krankenkassen, die Rentenversicherung und die Unfallversicherung, wobei bei Erwerbstätigen mit Ausnahme von Berufsunfällen in der Regel die Rentenversicherung der zuständige Kostenträger ist.

Etwas anders verhält es sich bei Menschen, die nicht in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung versichert sind. So ist bei Selbstzahlern die ärztliche Verordnung einer Reha oder Kur als Nachweis beim Arbeitgeber einzureichen und gleichzeitig maßgeblich für die Bewilligung der gesetzlich vorgegebenen Entgeltfortzahlung. Diese Regelung bezüglich der Entgeltfortzahlung gilt allerdings nur dann, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Reha im Beruf gearbeitet haben. Beginnt die Rehabilitationsbehandlung dagegen während der Zeit, in der ohnehin bereits eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, verlängert sich der Zeitraum für die Entgeltfortzahlung dadurch nicht.

Was geschieht, wenn man arbeitsunfähig aus der Reha entlassen wird?

Nach dem Ende der Reha-Maßnahme wird die Arbeit meist am Folgetag der Entlassung wieder aufgenommen. Anders sieht es aus, wenn die Rehabilitanden als arbeitsunfähig aus der Reha entlassen werden. In diesem Fall muss dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankschreibung vorgelegt werden. Diese erhalten Sie entweder direkt in der Rehaklinik oder im Anschluss an Ihren Aufenthalt bei Ihrem behandelnden Arzt. Kehren Sie nach der Reha in den Beruf zurück und arbeiten zumindest eine kurze Zeit ganz normal im betrieblichen Alltag, steht Ihnen im Falle einer erneuten Erkrankung wieder eine Lohnfortzahlung zu.

Im Zusammenspiel von Beruf und Reha sollte die Gesundheit stets an erster Stelle stehen. Viele Arbeitnehmer mit einer ernstzunehmenden und schweren Erkrankung entscheiden sich deshalb dafür, direkt nach dem Klinikaufenthalt Urlaub zu beantragen. So erhalten sie noch mehr Zeit, um sich zu regenerieren, sodass der Weg zurück in den Job bedeutend leichter wird. Früher wurde dies als „Schonzeit“ bezeichnet und ist bis heute noch rechtlich legitim. Unter Umständen ist auch eine Wiedereingliederung nach Reha nach dem Hamburger Modell sinnvoll. Hierzu sprechen Sie am besten frühzeitig mit dem behandelnden Arzt der Rehaklinik. Sollte auch dieser eine Wiedereingliederungsmaßnahme für sinnvoll erachten, werden die notwendigen Schritte bereits während der Rehabilitation in die Wege geleitet.

 

Sie haben Fragen? Wir helfen gerne.

Benutzen Sie unser Rückruf-Formular. Wir rufen Sie sobald wie möglich zurück. Bei der Vielzahl der eingehenden Anfragen, bitten wir Sie um etwas Geduld.

Häufig gestellte Fragen rund um die Rehabilitation, wie z.B. "Wie und wo beantrage ich eine Reha?", "Wer übernimmt die Kosten einer Reha?", "Welche Rehabilitationsverfahren gibt es?", beantworten wir auch in unserem Reha-Wiki.



    Sie benötigen weitergehende Informationen zu unseren Angeboten? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Unser Team steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

    Telefonischer Direktkontakt

    02941 800-0