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Reha-Antrag Krankenkasse

Um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Vorsorge über die Krankenkasse zu erhalten, müssen Patienten gesetzlich krankenversichert sein und einen entsprechenden Reha-Antrag bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen bestehen nicht. Darüber hinaus sollte bereits eine Behandlung der Krankheit durch einen Facharzt erfolgt sein. Das bedeutet, die Leistung muss medizinisch notwendig sein. Auch bei einer Schwächung der Gesundheit in absehbarer Zeit kann eine Vorsorgeleistung notwendig sein. Als Leistungen können stationäre oder ganztägig ambulante Maßnahmen in Betracht kommen. Es gilt dabei jedoch immer: Ambulant vor stationär.

Wann ist die Krankenkasse für den Reha-Antrag zuständig?

Sobald der Reha-Antrag bei der Krankenkasse eingegangen ist, wird überprüft, ob nicht ein anderer Kostenträger vorrangig zuständig ist, beispielsweise die gesetzliche Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall. Ist dies nicht der Fall und die Krankenversicherung ist zuständig, wird evaluiert, ob durch die Rehabilitationsmaßnahme eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abgewendet, beseitigt oder ausgeglichen werden kann. Auch die Prävention einer chronischen Erkrankung oder die Milderung der Folgen können Gründe für die Bewilligung einer Reha durch die Krankenkasse sein. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn diese Ziele nicht durch andere Leistungen der Krankenkasse erreicht werden können, z. B. Versorgung durch den Hausarzt oder die Verordnung von Krankengymnastik etc..

Wo erhalte ich das Antragsformular für die Reha über die Krankenkasse?

Bei einer Reha über die Krankenkasse müssen Rehabilitanden die Antragsformulare bei ihrer zuständigen Kasse anfordern. Darüber hinaus sollten sie sich immer an ihren behandelnden Arzt wenden, der die Notwendigkeit der Rehabilitation mit dem Formular 61 „Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers“ verordnen muss. Das Formular füllt der Arzt meist gemeinsam mit dem Patienten aus. Um die medizinische Notwendigkeit der Reha nachdrücklich zu verdeutlichen, ist es sinnvoll, neben der ärztlichen Verordnung auch alle relevanten ärztlichen Befundberichte mit dem Antrag für die Reha bei der Krankenkasse einzureichen. Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Reha bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, haben gemäß Wunsch- und Wahlrecht (SGB IX) einen Anspruch darauf, bei der Wahl der Klinik mitzuentscheiden. Rehabilitanden, die eine Rehabilitation in einer bestimmten Reha-Einrichtung wünschen, sollten daher den Wunsch in einem persönlichen Schreiben an die Krankenkasse darlegen.

Wichtig: Sollte der Arzt die Rehabilitationsmaßnahme nicht ausreichend begründen, kann es vorkommen, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) den Patienten selbst begutachten möchte, um die Notwendigkeit der Maßnahme noch einmal zu überprüfen.

Jede Krankenkasse hat ihre eigenen Antragsformulare. Den TK Reha-Antrag erhalten Versicherte zum Beispiel bei der Ansprechstelle für Rehabilitation. Den AOK Reha-Antrag können Patienten bei der zuständigen Geschäftsstelle vor Ort abholen oder sich zusenden lassen. Das gilt ebenso für den DAK Rehaantrag, den der Versicherte bei seiner DAK vor Ort erhalten kann.

Was ist ein Eilantrag für eine Reha durch die Krankenkasse?

Bei länger bestehender Krankheit kann die gesetzliche Krankenversicherung den Patienten in einem Eilantrag auffordern, einen Reha-Antrag bei seiner Rentenversicherung zu stellen. Wird diesem Ersuchen seitens des Betroffenen nicht nachgekommen, kann die Krankenkasse im schlimmsten Falle mit dem Verlust des Krankengeldes drohen. Dabei gibt es natürlich einen großen Unterschied zwischen den Interessen des Versicherten und denen der Krankenkasse. Während der Patient versucht, seinen Krankengeldanspruch auszuschöpfen, ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet, den Bezug von Krankengeld so früh wie möglich zu beenden und damit zu begrenzen. Für den Patienten bedeutet allerdings eine Frühverrentung erhebliche Einkommenseinbußen.

Dennoch ist die Krankenkasse nicht dazu gezwungen, Patienten zur Reha-Antragstellung aufzufordern. Vielmehr liegt es im Ermessen der Kasse. Trotzdem sollten Patienten der Aufforderung nach Möglichkeit nachkommen. Da in einem solchen Falle der Kostenträger wechselt, ist der Versicherte nicht dazu verpflichtet, das Antragsformular der Krankenkasse zu nutzen. Der Reha-Antrag kann mit den Formularen der Rentenversicherung erfolgen.

Wie lange dauert die Bearbeitungszeit für den Reha-Antrag bei der Krankenkasse?

Wer ein Antragsformular für die Reha bei der Krankenkasse einreicht, muss bei der richtigen Zuständigkeit und wenn kein Gutachten benötigt wird, maximal 3 Wochen auf den Bescheid warten. Sollte die Krankenkasse nicht zuständig sein, leitet sie den Antrag spätestens 2 Wochen nach Einreichung an den zuständigen Kostenträger weiter, der dann innerhalb von 3 Wochen über den Reha-Antrag entscheiden muss. Sofern kein medizinisches Gutachten durch den MDK notwendig ist, kann somit die Bearbeitungsdauer des Reha-Antrags über die Krankenkasse maximal 5 Wochen betragen. Falls ein Gutachten notwendig ist, verlängert sich die Bearbeitungszeit.

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