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Zuzahlung Reha

Nach einem Unfall mit einer längeren Krankenhausbehandlung oder zur Vorsorge bei einer schweren oder chronischen Erkrankung wird häufig eine Reha verordnet, die der vollständigen Wiederherstellung der Gesundheit dienen soll. Die Kosten für die Rehabilitation werden in der Regel zu einem geringen Teil auf die Rehabilitanden umgelegt. So müssen die Betroffenen laut § 32 SGB VI bei der Rentenversicherung bzw. Krankenkasse eine tägliche Zuzahlung für Krankenhaus und Reha leisten. Eine Zuzahlungsbefreiung ist möglich, hängt jedoch von bestimmten Voraussetzungen ab. Daher ist es sinnvoll, sich bereits vor der Stellung des Antrags über die anfallenden Kosten und eine etwaige Freistellung zu informieren.

Wann ist eine Zuzahlung für die Reha erforderlich?

In der Regel müssen Versicherte, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung zur Reha leisten. Hierbei ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf die Maßnahme ausschlaggebend. Die gesetzliche Zuzahlung für eine stationäre Reha oder eine ganztägig ambulante Rehabilitationsmaßnahme beträgt bei der Krankenkasse im Normalfall 10 Euro pro Tag. Beim Rentenversicherungsträger ist bei einem stationären Reha-Aufenthalt eine tägliche Zuzahlung in derselben Höhe erforderlich. Bei einer ganztägig ambulanten Rehabilitationsmaßnahme entfällt die Zuzahlungspflicht.

Wie lange muss eine Zuzahlung bei Reha geleistet werden?

Die Dauer der Reha-Zuzahlung lässt sich nicht separat betrachten, sondern hängt vom Kostenträger und der Art der Reha-Leistung ab. So ist der Eigenbeitrag für stationäre Leistungen bei den gesetzlichen Krankenversicherungen im selben Kalenderjahr auf 28 Tage und bei der Rentenversicherung auf 42 Tage beschränkt, bei einer Anschlussrehabilitation für längstens 14 Tage im Kalenderjahr.

Daneben spielen die bisher geleisteten Zuzahlungen eine Rolle. Geht den medizinischen Rehabilitationsleistungen beispielsweise eine längere Krankenhausbehandlung voraus, wird diese auf die Zuzahlung zur Reha angerechnet. So müssen nach einer 14-tägigen Akutbehandlung bei einer Reha über die Krankenkasse lediglich 14 Tage zugezahlt werden, bis die maximale Zuzahlungshöhe erreicht ist. Bei welchem Kostenträger die Zuzahlung entrichtet wurde, ist dabei unerheblich; die Zahlungen werden miteinander verrechnet.

Wann ist keine Eigenbeteiligung erforderlich?

Kraft Gesetzes sind Rehabilitationen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zuzahlungsfrei. Dasselbe gilt bei medizinischen Reha-Maßnahmen nach Arbeitsunfällen (Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung), die von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden. Ebenso ist keine Reha-Zuzahlung erforderlich, wenn der Rehabilitand während der stationären Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld bezieht, das nach § 46 Abs. 1 Satz 3 SGB IX begrenzt ist.

Auch die persönliche Belastungsgrenze ist von Bedeutung. Ist diese erreicht, können sich die Betroffenen von der gesetzlichen Krankenkasse von der Zuzahlung für Rehabilitationsleistungen und Arzneimittel befreien lassen. Bei der Deutschen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit einer Befreiung, wenn die Zuzahlung für die Reha als eine unzumutbare Belastung vom Patienten nachgewiesen wird. Jedoch sind die Kriterien für diese vom Gesetzgeber nicht definiert und können vom Rentenversicherungsträger selbst erarbeitet werden. Rehabilitanden, die sich aufgrund einer unzumutbaren Belastung von der Zuzahlung befreien lassen möchten, müssen bei ihrem Kostenträger einen entsprechenden Antrag stellen. Die Befreiung kann vollständig oder teilweise erfolgen.

Vollständige Befreiung

Sofern der Versicherte ein geringes Einkommen bezieht, kann eine Befreiung erfolgen. Das ist dann der Fall, wenn das monatliche Netto-Einkommen nicht über 40 % der monatlichen Bezugsgröße liegt. Besitzt der Betroffene mehrere Einnahmequellen, sind diese zusammenzurechnen. Dabei bleiben jedoch Renten aus einer Unfallversicherung, Hinterbliebenenrenten und Grundrenten nach dem BVG/ALG unberücksichtigt.

Teilweise Befreiung

Falls keine vollständige Befreiung von der Reha-Zuzahlung möglich ist, kann eine teilweise Befreiung in Betracht gezogen werden, wenn:

  • die versicherte Person pflegebedürftig ist und sie der in häuslicher Gemeinschaft lebende eingetragene Lebenspartner oder Ehepartner pflegt und deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann (Pflegetatbestand nach § 46 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 SGB IX)
  • der Versicherte ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Einkommenssteuergesetz hat. Geschwister und Enkel bleiben dabei unberücksichtigt, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben.
  • der in Gemeinschaft mit dem Versicherten lebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen hat.

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