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AHB – Anschlussheilbehandlung

Ob nach einer Hüft– oder Knie-OP, einem Bandscheibenvorfall oder einem Herzinfarkt – viele Patienten können nach einem (längeren) Krankenhausaufenthalt nicht einfach so in den Alltag zurückkehren. Zu groß sind die Einschränkungen der körperlichen und / oder organischen Fähigkeiten. Hier bietet sich die Anschlussheilbehandlung als intensive und schnell umsetzbare medizinische Rehabilitation an. Sie wird bereits während des Krankenhausaufenthalts beantragt und im Anschluss an die Entlassung zeitnah durchgeführt.

Was ist eine AHB?

AHB ist die Abkürzung für Anschlussheilbehandlung, alternativ sind die Bezeichnungen Anschlussrehabilitation oder Anschluss-Reha geläufig. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine medizinische Rehabilitation, die ausschließlich bei bestimmten Erkrankungen angeboten wird und sowohl ganztägig ambulant als auch stationär durchgeführt werden kann. Die AHB findet mit wenigen Ausnahmen spätestens 14 Tage nach einem stationären Krankenhausaufenthalt statt und dauert drei Wochen mit Option auf Verlängerung. Das Ziel der Therapie ist die Wiederherstellung beeinträchtigter oder verlorener körperlicher Fähigkeiten. Damit wird zugleich die Teilhabe am Berufsleben gefördert und unterstützt.

Kostenträger: Wer zahlt die Reha nach OP bzw. Krankenhausaufenthalt?

Für Patienten, die eine Anschlussrehabilitation in Anspruch nehmen möchten, kommen unterschiedliche Kostenträger in Frage:

  • Deutsche Rentenversicherung
  • Krankenkasse 
  • Beihilfestelle

Für die meisten Erwerbstätigen ist die Deutsche Rentenversicherung der richtige Ansprechpartner. Alternativ werden die Reha-Kosten häufig von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Gleiches gilt für die Anschlussheilbehandlung für Rentner, die ebenfalls meist von der Krankenversicherung gezahlt wird. Eine Anschlussheilbehandlung für Pensionäre, Beamte und sonstige gleichgestellte Personen muss hingegen von der zuständigen Beihilfestelle genehmigt werden, damit die Rehabilitanden eine finanzielle Unterstützung bei den Reha-Kosten erhalten. 

Voraussetzungen: Wer erhält eine Anschlussheilbehandlung?

Die AHB ist auch als „Reha nach Krankenhaus“ oder „Reha nach OP“ bekannt und kommt entsprechend ausschließlich für Patienten in Frage, die zuvor einen stationären Aufenthalt in einer Klinik durchlaufen haben. Je nachdem, bei welchem Kostenträger die Rehabilitation beantragt wird, gelten weitere Voraussetzungen. Diese beziehen sich unter anderem auf die zugrundeliegende Erkrankung:

Indikationen der Deutschen Rentenversicherung

  • Gefäßerkrankungen
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • entzündlich-rheumatische Krankheiten
  • konservativ und operativ behandelte Erkrankungen des Bewegungsapparates und Unfallfolgen
  • gastroenterologische Erkrankungen einschließlich Operationen an Verdauungsorganen
  • endokrine Krankheiten (Diabetes mellitus)
  • Krankheiten der Atmungsorgane einschließlich operativer Eingriffe
  • nephrologische Erkrankungen
  • urologische Leiden
  • neurologische Krankheiten einschließlich Operationen an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven
  • onkologische Krankheiten
  • gynäkologische Krankheiten 
  • Organ-Transplantationen und Organ-Unterstützungssysteme

Indikationen der Krankenkasse

  • Geriatrie
  • Kardiologie
  • muskuloskelettale Erkrankungen
  • Neurologie
  • sonstige

Versicherungsrechtliche Bedingungen

Neben den medizinischen Anforderungen gelten – je nach Kostenträger – weitere Zugangsvoraussetzungen in Form von versicherungsrechtlichen Bedingungen. Dazu gehört beispielsweise, dass ein Patient in den letzten zwei Jahren für mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt haben muss, damit die Deutsche Rentenversicherung als Kostenträger für die Anschluss-Reha tätig werden kann. Diese und weitere zusätzlichen Bedingungen sollten bereits bei der Antragstellung beachtet werden. Anderenfalls kann der Antrag auf Anschlussheilbehandlung abgelehnt werden. 

Persönliche Voraussetzungen

Um an der AHB-Reha teilnehmen zu können, müssen Antragsteller nicht nur eine der obig gelisteten Erkrankungen vorweisen und die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllen. Zusätzlich schreibt beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung die folgenden persönlichen Voraussetzungen vor:

  • Patient muss eine Reha-Motivation mitbringen
  • Belastbarkeit für Reha-Maßnahmen muss gegeben sein
  • keine kontraindizierten Begleiterkrankungen
  • Akutphase der Behandlung muss abgeschlossen sein
  • Patient muss in der Lage sein, selbstständig zu essen, sich zu waschen und sich zu bewegen

Antragstellung: Wer stellt den AHB-Antrag? 

Der behandelnde Arzt stellt die medizinische Notwendigkeit einer AHB bereits während des Krankenhausaufenthalts fest. Der Sozialdienst der Klinik unterstützt den Patienten im Antragsverfahren und beim Ausfüllen aller erforderlichen Formulare. 

Beginn: Wann findet eine Anschlussrehabilitation statt?

Um das Rehabilitationsziel bestmöglich erreichen zu können, sollte die Rehabilitation höchstens 14 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnen. Oft erfolgt sogar eine direkte Verlegung vom Krankenhaus in die Reha-Klinik. Ausnahmen bilden onkologische Krankheiten. Ist nach der primären Behandlung im Krankenhaus eine ambulante Bestrahlung oder Chemotherapie vorgesehen, kann der Reha-Beginn nach Abschluss dieser Behandlung erfolgen. Für gewöhnlich wird der Antrag auf AHB dann vom niedergelassenen Radiologen bzw. der onkologischen Praxis gestellt.

Dauer: Wie lange dauert die AHB-Reha? 

Die Dauer der Anschlussheilbehandlung beträgt in der Regel drei Wochen, kann aus medizinischen Gründen allerdings verlängert werden. Hierzu stellt der behandelnde Arzt bereits während des Reha-Aufenthalts einen Antrag auf Verlängerung der Leistungen. Die Prüfung wird vom Rehabilitationsträger zeitnah vorgenommen, so dass die Anschlussrehabilitation bei einer Bewilligung ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.

Häufigkeit: Wie oft darf man an einer Anschlussheilbehandlung teilnehmen?

Anspruch auf eine weitere Reha besteht normalerweise erst nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren. Im Falle einer medizinischen Notwendigkeit können jedoch bereits vor Ablauf dieser Frist Ausnahmen gewährt werden. Notwendig für die Bewilligung und die Kostenübernahme ist auf jeden Fall ein ärztlicher Befundbericht mit ausführlicher medizinischer Begründung. Bei den gesetzlichen Krankenkassen entscheidet oft der medizinische Dienst (MDK), ob die Maßnahme bewilligt wird. 

Eigenbeteiligung: Welche Zuzahlungen sind für die Anschlussheilbehandlung zu leisten?

Die Kosten für die Anschlussheilbehandlung, die vom Patienten selbst zu tragen sind, hängen davon ab, welcher Kostenträger in der Leistungspflicht ist. So fällt bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine Zuzahlung von 10,00 Euro pro Behandlungstag für bis zu 28 Behandlungstage pro Kalenderjahr an. Bei der Deutschen Rentenversicherung sind ebenfalls 10,00 Euro pro Tag zu entrichten, jedoch nur für bis zu maximal 14 Tagen. Bereits geleistete Zuzahlungen für stationäre Leistungen in Akutkliniken werden bei beiden Kostenträgern auf die Zahlungen angerechnet. Von der gesetzlichen Zuzahlung befreite Patienten müssen für den Aufenthalt in einer Rehaklinik und die entsprechenden rehabilitativen Leistungen keine Eigenbeteiligung aufbringen. 

Zusatzkosten: Wer übernimmt bei der AHB die Fahrkosten?

Wer eine Anschlussheilbehandlung bei der Rentenversicherung oder Krankenkasse beantragt, muss je nach Versicherungsträger entweder keine oder nur anteilige Fahrtkosten einkalkulieren. Oft liegt den Antragsformularen bereits ein Formular zu Fahrtkostenerstattung bei.

Durchführung: Anschlussheilbehandlung ganztägig ambulant oder stationär durchführen? 

Wer in der Nähe einer entsprechenden Klinik oder eines Reha-Zentrums lebt, ausreichend mobil ist und sich zuhause allein versorgen kann, profitiert von den Möglichkeiten einer ambulanten Anschlussheilbehandlung. Hier kann die ganztägig ambulante Reha in der jeweiligen Einrichtung erfolgen, während der Patient die Abende sowie die Wochenenden zuhause verbringt. 

Eine stationäre Anschlussheilbehandlung ist immer dann notwendig, wenn die Patienten nicht mobil oder selbstständig genug sind, um eine Rehabilitation ganztägig ambulant durchzuführen. Auch wenn die in Frage kommende Klinik zu weit entfernt ist, um eine tägliche Anreise sicherzustellen, ist die stationäre Reha die bessere Wahl. Gleiches gilt für Rehabilitanden, die in einer fremden Umgebung besser abschalten und sich auf die Behandlung konzentrieren können. 

Wunsch- und Wahlrecht: Besteht ein Mitspracherecht bei der Wahl der Reha-Klinik? 

Bereits beim Ausfüllen des Antrags auf eine AHB können Patienten von ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen und ihre Wunschklinik auf einem gesonderten Beiblatt nennen und begründen. Da der Antrag gemeinsam mit den Mitarbeitern des Sozialdienstes gestellt wird, ist es sinnvoll, diese frühzeitig auf die gewünschte Einrichtung anzusprechen und um ihre Mithilfe zu bitten. Im Idealfall steuert der Arzt eine medizinische Begründung für den Aufenthalt in der gewählten Reha-Einrichtung hinzu. Dies erhöht die Chancen eines positiven Bescheids. Auch persönliche Gründe können im Antrag dargelegt werden. Sie sind den medizinischen zwar untergeordnet, können im Zweifelsfall aber zusätzlich eine günstige Entscheidung bewirken. 

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