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Reha für Beamte

Bei Beamten im Öffentlichen Dienst besteht oft Unsicherheit, wer im Falle einer medizinischen Rehabilitation als Kostenträger in Frage kommt. Im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten übernimmt bei dieser Personengruppe kein einzelner Leistungsträger die Kosten für die Reha. Stattdessen wird lediglich ein gewisser Prozentsatz von der Privaten Krankenversicherung getragen. Grundsätzlich ist eine medizinische Rehabilitation jedoch beihilfefähig. Das bedeutet, dass eine Reihe von Reha-Maßnahmen bezuschusst wird, um die Dienstfähigkeit nach einer schweren Krankheit oder einem Unfall wiederherzustellen.

Was ist eine Reha-Beihilfe?

Dienstherr und Beamter stehen in einem speziellen Dienst- und Treueverhältnis. Demnach hat der Dienstherr gegenüber seinem Angestellten eine Fürsorgepflicht und ist gesetzlich dazu verpflichtet, für das Wohl seines Mitarbeiters und dessen Familie zu sorgen. Dies gilt ebenfalls im Krankheitsfall bzw. bei einer Rehabilitation. Obwohl grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass die Besoldung von Beamten so bemessen ist, dass die Absicherung bei Krankheit selbst finanziert werden kann, gewährt der Dienstherr dennoch für 50 bis 80 Prozent der Kosten Beihilfe. Diese zusätzliche Fürsorgeleistung wird nicht nur dem Beamten, sondern auch seinen Angehörigen eingeräumt.

Welche Reha-Maßnahmen sind beihilfefähig?

Grundsätzlich können Beamte für folgende Maßnahmen Beihilfe beantragen:

  • Stationäre Reha
  • Ambulante Reha
  • Rehasport in Gruppen
  • Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen
  • Familienorientierte Reha für berücksichtigungsfähige Kinder mit schweren chronischen Erkrankungen

Welche Personen erhalten Beihilfe zur Reha?

Wer Beihilfe zur Reha bekommt, ist in der Bundesbeihilfeverordnung (BBHV) und auf Länderebene geregelt. So haben Bundesbeamte nach der Bundesbeihilfeverordnung Anspruch auf Beihilfe. Die Vorschriften gelten ebenso für Beamte auf Zeit, Beamte auf Probe, Beamtenanwärter (Beamte auf Widerruf) sowie Beamte im Ruhestand. Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis haben hingegen keinen Beihilfeanspruch.

Landesbeamte erhalten ebenfalls Beihilfe für eine Reha. Es gibt jedoch keine einheitlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Während einige Länder wie Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Beihilfeverordnung des Bundes nahezu übernommen haben, wurden in den meisten Ländern eigene Verordnungen erlassen, in denen konkret geregelt wird, welche Leistungen in welcher Höhe beihilfefähig sind. Betroffen davon sind Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein (Stand 2019).

Grundsätzlich ist eine stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme in allen Bundesländern beihilfeberechtigt, lediglich die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen können sich unterscheiden. Auch Berufsrichter sind nach Beamtenrecht beihilfeberechtigt, obwohl sie nicht als Beamte gelten. Je nach Gericht richtet sich der Umfang des Beihilfeanspruchs entweder nach dem Bundes- oder Landesrecht.

Reha für Beamte: Medizinische Rehabilitation für Polizisten und Soldaten

Neben den verschiedenen Regelungen bestehen je nach Beamtengruppe unterschiedliche Absicherungsbedürfnisse im Krankheitsfall. So ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besonders hoch bei Personen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit besonderen Gefahren ausgesetzt sind. Diese erhalten bei Krankheiten eine freie Heilfürsorge in voller Höhe der verordneten Gesundheitsleistungen. Das gilt ebenfalls für medizinisch notwendige Reha-Maßnahmen oder Kuren, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

  • Folgende Beamte haben einen Anspruch auf Heilfürsorge:
  • Bundespolizisten sowie Polizisten der meisten Bundesländer (außer Berlin und Saarland)
  • Beamte der Berufsfeuerwehr (sofern nicht auf Länderebene anders geregelt)
  • Justizvollzugsbeamte
  • Soldaten

Dieser Anspruch auf eine vollständige Beihilfe zur Reha gilt allerdings nicht für Ehepartner und Kinder; diese sind lediglich beihilfeberechtigt. Ebenso werden Heilfürsorgeleistungen nur im aktiven Dienst gewährt. Mit dessen Beendigung, zum Beispiel im Ruhestand, erlischt der Anspruch auf freie Heilfürsorge. Die betreffenden Personen erhalten dann Beihilfe.

Welche Voraussetzungen für die Anerkennung einer Reha für Beamte müssen erfüllt werden?

Um für eine medizinische Reha Beihilfe zu erhalten, ist eine Genehmigung durch die Festsetzungsstelle notwendig. Beim Bund sowie in den meisten Bundesländern ist dafür ein entsprechendes Gutachten von Amtsarzt oder Vertrauensarzt vorzulegen.

Außerdem sind für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die ambulante Behandlung durch einen Arzt und eine Anwendung von Heilmitteln am Wohnort des Beamten genügen nicht, um die Reha-Ziele zu erlangen.
  • Eine ambulante Rehabilitation kann keinen gleichwertigen Behandlungserfolg erzielen.
  • Innerhalb des aktuellen Jahres und der vorherigen drei Kalenderjahre wurde keine beihilfefähige Reha durchgeführt. Es sei denn, eine Reha-Behandlung ist aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens medizinisch notwendig.
  • Die Rehabilitation darf ausschließlich in einer beihilfefähigen Einrichtung erfolgen, die einen Versorgungsvertrag nach §111, Absatz 2 Satz 1 SGB V geschlossen hat.

Die obigen Kriterien beziehen sich auf die Antragstellung von Bundesbeamten. Je nach Regelung auf Länderebene kann es in einzelnen Punkten Abweichungen geben. Das gilt insbesondere für die zeitlichen Abstände zwischen den stationären Reha-Maßnahmen. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld einer Rehabilitation über die aktuellen Bestimmungen in Ihrem Bundesland.

Reha für Beamte: Wie beantragt man Beihilfe zur Reha?

Die erforderlichen Schritte im Rahmen einer beihilfefähigen Rehabilitation:

  1. Der behandelnde Arzt empfiehlt eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme und bescheinigt deren medizinische Notwendigkeit.
  2. Der Antrag auf Anerkennung der Rehabilitation wird an die zuständige Beihilfestelle gesandt. Falls die Dienststelle keinen eigenen Vertrauensarzt beschäftigt oder einen Vertrag mit einem ärztlichen Dienst geschlossen hat, sind dem Antrag Name und Adresse des zuständigen Gesundheitsamtes beizufügen. Die Formulare für den Beihilfeantrag werden von Bund und Ländern online zum Download bereitgestellt.
  3. Die Beihilfestelle beauftragt den zuständigen Amtsarzt mit einem Gutachten. Die Kosten dafür werden in voller Höhe von der Beihilfestelle übernommen.
  4. Liegen alle Unterlagen vor, erfolgt eine abschließende Prüfung. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen wird die Rehabilitationsmaßnahme als beihilfefähig anerkannt.
  5. Nach der Anerkennung muss die Behandlung innerhalb von vier Monaten starten. Andernfalls besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Kostenerstattung. Das Gleiche gilt, falls die Therapie bereits vor Anerkennung begonnen hat.
  6. Der Beihilfeberechtigte begibt sich in Behandlung und erhält für den Zeitraum der Rehabilitationsmaßnahme Sonderurlaub.
  7. Nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen erstellt die behandelnde Klinik eine Rechnung, die von dem Rehabilitanden zunächst vollständig beglichen wird. Im Anschluss wird die Rechnung gemeinsam mit allen weiteren relevanten Belegen zur Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten bei der zuständigen Beihilfestelle eingereicht.

Reha für Beamte: Welche Leistungen sind beihilfefähig?

Die Beihilfe gewährt im Allgemeinen einen Zuschuss für stationäre Maßnahmen für maximal 21 Tage, sofern nicht aus medizinischen Gründen eine Verlängerung notwendig sein sollte.

Bei Anerkennung werden folgende Leistungen zum jeweiligen Bemessungssatz erstattet:

  • Ärztliche und pflegerische Behandlungen
  • Arznei- und Verbandsmittel, Heilmittel und Hilfsmittel
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Fahrtkosten bei An- und Abreise
  • Kurtaxe

Sollte aus medizinischen Gründen eine Begleitperson während der stationären Heilbehandlung notwendig sein, wird auch deren Verpflegung und Unterkunft für den Zeitraum bis zu 21 Tagen bezuschusst sowie ein nachgewiesener Verdienstausfall und ggf. weitere Aufwendungen.

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