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Reha Recht

In Deutschland hat jeder sozialversicherte Mensch ein Recht auf medizinische Rehabilitation. Hierfür gibt es verschiedene Gesetzesregelungen, die in mehreren Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB) aufgeführt bzw. beschrieben werden. Doch wie genau sehen die gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien zum Thema Reha aus und welche Besonderheiten sollten berücksichtigt werden?

Wie ist die Reha gesetzlich geregelt?

Wie ist die Reha gesetzlich geregelt?Neben der beruflichen und sozialen Reha bildet die medizinische Rehabilitation die dritte Säule des Reha-Systems in Deutschland. In §4 Sozialgesetzbuch I steht geschrieben, dass jeder in der Sozialversicherung Versicherte Anspruch auf die Durchführung von Maßnahmen hat, die entweder dem Schutz, dem Erhalt, der Besserung oder der Wiederherstellung seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit dienen. Verantwortlich für die Kostenübernahme ist laut §20a Absatz 2 SGB V die Krankenkasse. Bei Versicherten vor dem Renteneintritt erfolgt die Unterbringung in einer Reha meist mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Kostenträger. Auch eine private Krankenversicherung kann unter Umständen für die Reha-Leistungen und Unterbringung in der Reha-Einrichtung aufkommen. Allerdings ist diese hierzu – anders als eine gesetzliche Krankenkasse – nicht verpflichtet.

 

Teilhaberecht: Was bedeutet Reha vor Rente?

Beim Thema Reha und Recht geht es vor allem um Aspekte wie Teilhabe, wirtschaftliche Sicherung sowie Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, hat für den Fall, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, einen Anspruch auf die sogenannte Erwerbsminderungsrente. Je nachdem, wie stark die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen eingeschränkt ist, kann diese als volle oder teilweise Rente ausgezahlt werden. Vorab wird allerdings stets geprüft, ob die Möglichkeit besteht, die Arbeitsfähigkeit des Patienten durch eine medizinische Rehabilitation wiederherzustellen oder zumindest zu verbessern. Alternativ kann eine berufliche Rehabilitation vorgeschrieben werden, die eine berufliche Neuorientierung zum Ziel hat. Dieses Prinzip wird auch als „Reha vor Rente“ bezeichnet.

Reha und Recht: Was bedeutet Reha vor Pflege?

Um die Rückkehr ins Arbeitsleben nach einer schweren Erkrankung oder in Folge einer sonstigen gesundheitlichen Behinderung zu ermöglichen, können die zuständigen Krankenkassen das Prinzip „Reha vor Pflege“ anwenden. Laut §31 SGB XI hat die Rehabilitation stets Vorrang, wenn es darum geht, eine eventuelle Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beenden oder eine Verschlimmerung zu verhindern. In der Praxis sieht es leider oft ganz anders aus. Schließlich tritt beim Eintreten einer Pflegebedürftigkeit nicht mehr die Krankenkasse als Kostenträger auf, sondern die Pflegeversicherung. Menschen, die möglicherweise durch eine Rehabilitation eine Pflegebedürftigkeit abwenden können, sollten daher unbedingt auf einer entsprechenden Maßnahme bestehen und ihre Angehörigen bei der Beantragung um Hilfe bitten.

Aktuelle Rechtsprechung: Wie sind die gesetzlichen Grundlagen zum Wunsch- und Wahlrecht Reha?

Bei der Wahl der Klinik, in der die Rehabilitation durchgeführt wird, haben Patienten normalerweise ein sogenanntes Wunsch- und Wahlrecht, was in §8 SGB IX geregelt ist. Sofern die medizinische Eignung und die pflegerischen Qualitätsansprüche der gewünschten Reha-Klinik gegeben sind und ein Versorgungsvertrag mit dem Kostenträger besteht, müssen Krankenkasse und Rentenversicherung dem Klinikwunsch des Patienten entgegenkommen. Bei einer BG-Reha aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit muss die gewünschte Klinik zusätzlich zur Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Rehabilitation zugelassen sein. Um das Wunsch- und Wahlrecht erfolgreich durchzusetzen, sollten Sie Ihren Klinikwunsch bereits im Reha-Antrag nennen und ausführlich begründen.

Reha und Recht: Welche Leistungen zur Rehabilitation werden berücksichtigt?

Um die Teilhabe am Arbeitsleben sowie die Teilhabe im Allgemeinen sicherstellen zu können, werden im SGB VI sowie im SGB IX verschiedene Leistungen beschrieben, die im Rahmen einer Rehabilitation relevant werden können. Dazu gehören unter anderem die Behandlung durch Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe, psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten, Sprach- und Beschäftigungstherapie, Entwöhnungsbehandlungen und vieles mehr. Eine stationäre oder auch ganztägig ambulante Reha ist somit immer ein komplexes Leistungspaket, das durch das Zusammenspiel der einzelnen Therapien ganz besonders wirksam ist.

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