Wunsch- und Wahlrecht Reha
Laut § 8 SGB IX haben Patienten den gesetzlichen Anspruch, eigene Wünsche bezüglich der Reha-Klinik und/oder des Reha-Standortes anzumelden. Hier spricht man auch vom sogenannten Wunsch- und Wahlrecht, nach dem Rentenversicherung, Krankenkassen und Unfallversicherung bei medizinischer Eignung berechtigten Wünschen des Patienten entsprechen müssen. Lediglich bei der Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung der Unfallversicherung muss die durchführende Rehabilitationseinrichtung zusätzlich noch den strengen Kriterien der Berufsgenossenschaft genügen. Es lohnt sich also immer, sich bereits im Vorfeld der Reha Gedanken über die gewünschte Institution zu machen und diese bei der Antragstellung anzugeben. Damit Sie Ihr Wahlrecht für eine bestimmte Einrichtung in Anspruch nehmen können, sollten Sie allerdings bei der Suche nach einer geeigneten Klinik darauf achten, dass diese bestimmten nachprüfbaren pflegerischen Qualitätsansprüchen entspricht und einen Versorgungsvertrag mit dem Kostenträger besitzt.
Wie kann ich die richtige Reha-Klinik finden?
Eine geeignete Reha-Klinik ist eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Verlauf der Rehabilitationsmaßnahme und das Wohlbefinden des Rehabilitanden. Am besten informieren Sie sich daher rechtzeitig beim Sozialdienst des behandelnden Krankenhauses, bei Ihrem Arzt oder bei den Beratungsstellen der Rehabilitationsträger, welche Institution für Sie besonders geeignet ist. Auch im Internet können Sie die richtige Rehabilitationseinrichtung finden, zum Beispiel auf der Internetpräsenz der Deutschen Rentenversicherung. Dabei muss die gewählte Rehaklinik den Indikationen des Patienten entsprechen und nach § 111 SGB V zugelassen sein. Außerdem sollte ein Versorgungsvertrag zwischen der Klinik und dem zuständigen Kostenträger bestehen.
Gibt es für das Wunschrecht ein Reha-Klinik Formular?
Auf dem Reha-Antrag ist kein eigenes Feld für die Angabe einer gewählten Klinik vorgesehen. Soll die Leistung in einer bestimmten Klinik stattfinden, muss diese auf einem gesonderten Beiblatt genannt und ausführlich begründet werden. Dabei sollten in erster Linie die medizinische Qualifikation der Einrichtung und der gesundheitliche Nutzen aufgeführt werden. Handelt es sich um eine Anschlussheilbehandlung (AHB), kann Ihnen der Sozialdienst des Akut-Krankenhauses bei der Begründung mit Rat und Tat zu Seite stehen. Wir von der Klinik Eichholz unterstützen Sie gerne bei der Argumentation und der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts. Dazu haben wir Ihnen eine Vorlage zur Ergänzung Ihres Antrages erstellt. Sie müssen bloß Informationen zum Antragsteller und Leistungsträger eintragen.
Welche Gründe sind für das Wunsch- und Wahlrecht einer Reha von Bedeutung?
Nicht immer ist es einfach, die Entscheidung für eine bestimmte Rehabilitationseinrichtung sinnvoll zu begründen. Grundsätzlich muss zwischen medizinischen und persönlichen Gründen unterschieden werden, wobei den ersteren in der Regel mehr Gewicht zukommt.
Mögliche medizinische Gründe bzw. Argumentationen
- Begrenzte Transportfähigkeit: Rehazentrum im näheren Umkreis
- Ungünstiges Klima am Wohnort: Je nach Indikation wohnortferne Einrichtung mit See- oder Bergklima
- Rehabilitationszentrum mit spezifischer Therapie: Nachhaltiger Reha-Erfolg durch spezielle und individuell abgestimmte Therapien
- Stimmiges medizinisches Konzept: Ganzheitliches Behandlungskonzept, das auch psychische und soziale Ursachen in die Behandlung einbezieht
- Psychisches Wohlbefinden: Besonders wichtig bei einer psychosomatischen Rehabilitation
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Fachübergreifende Anwendungen bei Multimorbidität und geriatrischer Reha
Weitere Gründe für die Wahl der Einrichtung
- Persönliche Lebenssituation: Spezielle Angebote für Mütter oder Väter mit kleinen Kindern, Wohnortnähe bei hoher Besuchsbedürftigkeit, Wohnortferne bei schwierigen Familienverhältnissen
- Muttersprachliche Therapieangebote: Bei Patienten ausländischer Herkunft, die der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend mächtig sind
- Positive Reha-Prognose: Erfolgreiche Erfahrungen mit der Wunschklinik
Was passiert, wenn der Antrag auf eine bestimmte Rehabilitationsklinik abgelehnt wird?
Wird die Reha-Wunschklinik nicht berücksichtigt, haben Sie das Recht, Widerspruch gegen die vorgeschlagene Rehaklinik einzulegen. Bei fehlender oder unzureichender Begründung des Kostenträgers können Sie dem negativen Bescheid binnen vier Wochen mit einem Antrag auf Heilstättenänderung widersprechen. Im Widerspruchsschreiben sollten Sie in erster Linie den gesundheitlichen Nutzen der Einrichtung für Ihre Erkrankung herausarbeiten und bei der Argumentation auch den behandelnden Arzt mit einbeziehen.
Sind für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts Zuzahlungen erforderlich?
Für den Gebrauch des Wahlrechts fallen keine Kosten an. Lediglich die üblicherweise anfallende tägliche Zuzahlung von 10 Euro muss geleistet werden. Wenn dem Kostenträger durch ein unberechtigtes Wunsch- und Wahlrecht Kosten entstehen, liegt es im Ermessen der Kasse, eine Erstattung der Mehrkosten vom Patienten zu verlangen. Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn mit der Einrichtung kein Versorgungsvertrag besteht.