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Reha-Fahrtkosten

Wer nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit den Weg zurück in ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben finden will, ist oft auf eine Rehabilitation angewiesen. Nicht immer können Patienten diese in einer wohnortnahen Einrichtung wahrnehmen, sondern müssen für stationäre Leistungen auch längere Fahrtstrecken in Kauf nehmen. Die dadurch entstehenden Fahrtkosten können sich die Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen vom Kostenträger erstatten lassen. 

Reha-Reisekosten und Reha-Fahrtkosten – wo liegt der Unterschied?

Versicherte, die Leistungen einer medizinischen Rehabilitation (MRA / HV) oder Anschlussheilbehandlung (AHB) zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen, haben laut § 64 SGB IX Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. Diese Reisekosten für die Reha sind in § 73 SGB IX genauer definiert und inkludieren die folgenden Punkte:

  • Fahrt- und Transportkosten
  • Gepäcktransportkosten
  • Verpflegungskosten
  • Übernachtungskosten

Hier zeigt sich, dass die Reha-Reisekosten weitaus mehr umfassen als nur die reine Fahrtkostenerstattung zur Reha. Darüber hinaus gelten die obig beschriebenen Kostenübernahmen nicht nur für die Rehabilitanden selbst, sondern unter Umständen auch für eine Begleitperson.

Außerdem ist nach § 73 SGB IX sichergestellt, dass Personen, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Einschränkungen besondere Beförderungsmittel in Anspruch nehmen müssen, die entsprechenden Fahrtkosten zur Reha erstattet bekommen.

Wer zahlt die Fahrtkosten zur Reha? 

Die Fahrtkosten zur Reha müssen Patienten – wie erwähnt – nicht selbst übernehmen. Sie werden unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer festgelegten Höchstgrenze vom gleichen Kostenträger übernommen, der auch für die medizinischen Rehabilitationsleistungen zuständig ist. Zu den häufigsten Kostenträgern gehören:

  • Deutsche Rentenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Gesetzliche Unfallversicherung

Grundsätzlich sind alle drei Kostenträger zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Trotzdem sollten Versicherte sich vor dem Antritt der Fahrt immer bei der zuständigen Stelle nach den genauen Bedingungen für die Reha-Fahrtkostenerstattung erkundigen. So bieten einige Versicherer in Kooperation mit ausgewählten Kliniken spezielle Angebote wie einen Bring- und Abholservice an. Steht ein solcher zur Verfügung, können die Kosten für selbstständig organisierte An- und Abreisen für gewöhnlich nicht erstattet werden. Oft werden die genauen Konditionen in der Reha-Bewilligung mitgeteilt. Bleiben Fragen offen, empfiehlt es sich, direkt den Ansprechpartner zu kontaktieren.

PKW, Bus oder Bahn: Für welche Verkehrsmittel gibt es Fahrgeld zur Reha? 

Die entstandenen Kosten für die Fahrt zur Rehabilitation werden normalerweise sowohl für öffentliche als auch für private Verkehrsmittel erstattet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es sogar möglich, dass der jeweilige Versicherungsträger die Fahrtkostenerstattung für Taxi, Mietwagen oder Krankentransportfahrzeug übernimmt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sollten Patienten sich nach Möglichkeit immer für die günstigste und direkteste Reisevariante in öffentlichen Verkehrsmitteln entscheiden. Entsprechend werden Fahrten via Bus und Bahn empfohlen, Zuschläge für ICE- oder EC-Fahrten sind dabei normalerweise inklusive. Grundsätzlich erfolgt die Kostenerstattung allerdings nur für eine Fahrt in der 2. Klasse.

Wann werden die Kosten für die 1. Klasse, Taxi- oder Krankenfahrten erstattet?

Erst wenn der Schweregrad der Behinderung die Fahrt in der zweiten Klasse eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar werden lässt, kann die Erstattung der Fahrtkosten zur Reha auch die 1. Klasse sowie Taxi, Mietwagen oder Krankenfahrten berücksichtigen. In diesem Fall ist es unbedingt notwendig, sich mit der Rentenversicherung, der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger in Verbindung zu setzen, da dieser gegebenenfalls über die Wahl des alternativen Beförderungsmittels mitentscheiden muss.

Welche Kosten werden bei der Fahrt zur Reha mit dem privaten PKW übernommen?

Wer zu seiner Rehabilitation nicht mit Bus oder Bahn anreisen möchte, kann alternativ das eigene Auto nutzen. Auch hier ist eine Kostenübernahme möglich. Die Erstattungshöhe der Fahrkosten zur Reha mit dem PKW bemisst sich nach den Vorgaben aus dem Bundesreisekostengesetz. Dieses gibt einen Pauschalbetrag von 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer an. Die Maximalsumme ist jedoch auf 130 Euro pro Fahrt begrenzt. Für den Fall, dass die Anreise auch mit Bus oder Bahn möglich gewesen wäre, ist die Höchstgrenze für die Fahrtkostenerstattung zur Reha mit dem PKW auf den Betrag limitiert, den ein Ticket in den öffentlichen Verkehrsmitteln gekostet hätte. Diese Richtlinien gelten nicht nur für die Inanspruchnahme von stationären Leistungen, sondern müssen auch bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen berücksichtigt werden. Wer also zu seiner Reha-Einrichtung pendelt, bekommt ebenfalls eine Wegstreckenentschädigung.

Welche Kostenerstattungsmöglichkeiten gibt es bei sehr langen Fahrten zur Reha-Klinik?

Mitunter kommt es vor, dass die Strecke zur Reha-Klinik mehrere hundert Kilometer beträgt. In diesem Fall haben Rehabilitanden Anspruch auf Verpflegungsgeld.

Das Verpflegungsgeld fällt an, wenn die Reisedauer zur Klinik mindestens 8 Stunden dauert, und beträgt in diesem Fall 12 Euro. Bei einer Anreisezeit von 24 Stunden, wird das Verpflegungsgeld verdoppelt und liegt bei 24 Euro. Das Geld erhalten die Patienten oft direkt durch die Klinik ausgezahlt.

Übernachtungskosten können erstattet werden, wenn die Anreise zur Rehabilitationsklinik nicht an einem Tag vollzogen werden kann, was in der Praxis allerdings so gut wie nicht vorkommt. Hier können sich die Betroffenen einen Zuschuss in Höhe von 20,00 Euro auszahlen lassen. Ist in diesem Übernachtungsgeld das Frühstück bereits inklusive, verringert sich allerdings der Verpflegungszuschuss um 20 %. Auch diesen Betrag bekommen Patienten meist direkt in der Reha-Einrichtung ausgezahlt.

Welche Reha-Gepäcktransportkosten werden übernommen?

Wer an einer mehrwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt, benötigt hierfür einiges an Gepäck. Gerade bei der An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Transport von Koffern und Taschen jedoch schwierig sein. Deshalb übernehmen Unfallversicherung, Rentenversicherung oder Krankenkasse im Rahmen der Reisekosten normalerweise auch die Transportkosten für das Gepäck. 

2 Koffer mit je bis zu 31,5 Kilogramm können unentgeltlich über den Kuriergepäck-Service der Deutschen Bahn transportiert werden. Je nach individueller Regelung erhalten die Versicherten hierfür vorab einen entsprechenden Gutschein mit ihrem Bewilligungsbescheid zugestellt oder sie müssen für das Ticket in Vorleistung gehen und sich die Aufwendungen später vom Versicherer oder der Klinik erstatten lassen. Eine Reisegepäckversicherung gehört nicht zu den inkludierten Leistungen. Sollte eine solche gewünscht werden, muss sie vom Rehabilitanden selbst bezahlt werden. Bei einer Anreise mit dem eigenen PKW entfallen die Gepäcktransportkosten.

Formulare: Wie kann ich die Erstattung der Fahrkosten zur Reha beantragen?

Die entsprechenden Formulare, die für eine Erstattung der Fahrkosten eingereicht werden müssen, sind normalerweise über den Kostenträger erhältlich. Hier müssen verschiedene Informationen eingetragen und gegebenenfalls mithilfe von Quittungen, Fahrtkarten und / oder ärztlichen Attesten etc. belegt werden. Auch wer für die Fahrtkosten zur Reha mit dem PKW einen Antrag stellen will, orientiert sich an den Standardformularen des jeweiligen Kostenträgers. Ausgezahlt wird das Geld übrigens nicht immer vom Träger, oft kann der Antrag direkt in der Reha-Einrichtung abgegeben werden. Dies gilt insbesondere für Rehabilitationen der Deutschen Rentenversicherung. In diesem Fall ist häufig sogar eine unkomplizierte Barauszahlung möglich.

Welche Fahrtkosten werden für Begleitpersonen gezahlt?

Laut Sozialgesetzbuch werden die Fahrtkosten zur Rehaklinik nicht nur für die Rehabilitanden übernommen, sondern auch für Begleitpersonen. Die Voraussetzungen hierfür sind: Die Anwesenheit der Begleitperson ist aufgrund der Art oder Schwere der Einschränkung aus ärztlicher Sicht erforderlich.

Für Begleitpersonen gelten dieselben Richtlinien für die Erstattung der Fahrkosten wie bei den Rehabilitanden.  Etwas anders sieht es aus, wenn es sich bei der Begleitperson nicht um eine Dauerbegleitung, sondern lediglich um eine Reisebegleitung handelt. Ist diese für die An- und Abreise erforderlich, erhält sie auch für die alleinige Rückfahrt von der Klinik zurück nach Hause bzw. für die Anfahrt am Tag der Entlassung des Patienten entweder eine Fahrkartenerstattung für die Bahn oder die bereits erwähnte Kilometerpauschale. 

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