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Medizinische Rehabilitation

Krankheiten und körperliche Einschränkungen können Menschen jedes Lebensalters treffen und neben der Lebensqualität auch die Erwerbsfähigkeit einschränken. Die medizinische Rehabilitation soll dem vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit entgegenwirken und den frühzeitigen Eintritt in die Rente verhindern. In welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und von welchen Kostenträgern sie bewilligt wird, erfahren Sie bei uns.

Medizinische Rehabilitation Definition und Ziele

Die Bezeichnung „Rehabilitation“ kommt aus dem Lateinischen und wird mit „Wiederherstellung“ übersetzt. Somit zeigt sich die medizinische Rehabilitation in der Definition als Verfahren, das die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit erhält und nach einer krankheitsbedingten Auszeit den Wiedereinstieg ins Berufsleben fördert. Basierend auf dem gesetzlichen Grundsatz „Reha vor Rente“ (SGB IX §8, SGB VI § 9) werden medizinische Rehabilitationsmaßnahmen meist bei schwerwiegenden und chronischen Erkrankungen oder Behinderungen verordnet. Auch Kinder und Jugendliche mit starken medizinischen Beeinträchtigungen profitieren von einer Heilbehandlung. Medizinische Rehabilitationen können im Gegensatz zur Anschlussheilbehandlung (AHB) als Medizinische Reha auf Antrag (MRA) oder Heilverfahren (HV) ohne vorherige stationäre Krankenhausbehandlung  stattfinden.

Bei welchen Indikationen sind medizinische Heilverfahren zu empfehlen?

Orthopädie, Neurologie, Kardiologie, Gastroenterologie, Onkologie und Dermatologie: Grundsätzlich kann eine medizinische Rehabilitation bei vielen Erkrankungen den Genesungsprozess tatkräftig unterstützen. Gicht, Polyarthritis, Arthrosen und chronische Schmerzen müssen längst nicht mehr hingenommen werden, sondern können in einer passenden Rehabilitationseinrichtung erfolgreich therapiert werden. Unabhängig von der jeweiligen Erkrankung gibt es einige Anzeichen, die auf eine mögliche Reha-Bedürftigkeit hinweisen:

  • Traumatische Ereignisse und besonders belastende Lebenssituationen
  • Wochenlange Arbeitsunfähigkeit während eines Kalenderjahres
  • Dauerhafte medizinische Betreuung wegen einer akuten oder chronischen Erkrankung
  • Durch Krankheit verursachte berufliche oder private Probleme

Wie läuft eine medizinische Rehabilitation ab?

Eine medizinische Reha kann entweder stationär oder ganztägig ambulant durchgeführt werden. In beiden Fällen werden am Anfang der Rehabilitation eine umfassende Diagnostik und Anamnese vorgenommen und gemeinsam mit dem Patienten Therapieziele definiert, die ihn sowohl bei körperlichen als auch bei mentalen Einschränkungen voranbringen. Die Entwicklung von Bewältigungsstrategien wird im Rahmen der Therapie ebenfalls eingebunden. Auf dieser Basis wird ein Therapieplan erstellt, der wöchentlich aktualisiert wird und dem Verlauf der Reha angepasst werden kann.

Welche Voraussetzungen für die medizinische Reha müssen erfüllt werden?

Um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erhalten, müssen bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt werden.

  • Die Erwerbsfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Antragstellung erheblich gefährdet oder bereits eingeschränkt sein.
  • Eine zuvor genehmigte medizinische Rehabilitation muss vier Jahre zurückliegen oder die geplante medizinische Reha muss durch schwerwiegende Gründe als Ausnahmefall eingeschätzt werden.
  • In den letzten zwei Jahren vor der Maßnahme müssen mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung gezahlt worden sein.

Wie beantragt man eine MRA oder HV?

Für den Antrag auf eine medizinische Reha führen Sie ein Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt, der den Bedarf für die medizinische Reha im individuellen Fall erläutert. Daraufhin wird ein Antrag bei Ihrem Leistungsträger gestellt. Die Antragstellung kann je nach Versicherungsträger variieren. In vielen Fällen wird ein medizinisches Gutachten erforderlich oder der Antrag wird durch einen Befundbericht des behandelnden Arztes ergänzt. Bei einigen Versicherungsträgern muss der Antrag auf die medizinische Rehabilitation direkt vom Arzt gestellt werden. Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie direkt bei der Rentenversicherung, bei Servicestellen für Rehabilitation oder bei Auskunfts- und Beratungsstellen der Krankenkassen.

Wie lange dauert eine medizinische Reha und wie oft kann sie beantragt werden?

Eine medizinische Reha wird zunächst für 3 Wochen bewilligt, kann aber bei medizinischer Notwendigkeit auf Antrag des Reha-Arztes verlängert werden. Dies gilt sowohl für eine stationäre als auch eine ganztägig ambulante Rehabilitation. Beantragt werden kann die Maßnahme alle vier Jahre.

Ihre Reha wurde abgelehnt, was nun?

Die Entscheidung für oder gegen Ihre medizinische Rehabilitation erhalten Sie mit dem Bescheid des Versicherungsträgers. Falls Ihre erforderliche medizinische Rehabilitation abgelehnt wurde, können Sie dem Ablehnungsbescheid innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen. Diese beträgt üblicherweise bei allen Kostenträgern 4 Wochen und sollte unbedingt eingehalten werden. Wird keine Frist genannt, reagieren Sie dennoch zeitnah. Der wohl häufigste Ablehnungsgrund für eine stationäre Reha ist das „angebliche“ Ausreichen ambulanter Maßnahmen. Hier sollten Sie die Notwendigkeit einer stationären Maßnahme gemeinsam mit dem Hausarzt durch ein Attest begründen. Bei einer erneuten Ablehnung können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen. Erste Informationen über das Prozedere und die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens erhalten Sie von einem Fachanwalt für Sozialrecht.

Können Reha-Teilnehmer ihre Klinik selbst wählen?

Bei medizinischer Eignung und vorhandenem Versorgungsvertrag mit dem zuständigen Kostenträger dürfen die Teilnehmer eines stationären oder ambulanten Heilverfahrens ihre Rehabilitationseinrichtung frei wählen. Festgelegt ist dieses sogenannte Wunsch und Wahlrecht in § 9 des Sozialgesetzbuches IX. Im Gegensatz zur Anschlussrehabilitation, die einer OP unmittelbar folgt und daher meist vom Sozialdienst des behandelnden Krankenhauses in die Wege geleitet wird, lässt sich die Klinikwahl bei einer medizinischen Rehabilitation meist deutlich besser beeinflussen. Reha-Patienten sollten sich daher vor der Antragstellung mit ihren speziellen Wünschen und Bedürfnissen auseinandersetzen, gezielt nach einem passenden Reha-Zentrum suchen und dieses bereits im Reha-Antrag nennen und begründen. Werden die Wünsche des Rehabilitanden nicht berücksichtigt, bietet sich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich einen begründeten Widerspruch einzulegen. Gleiches gilt, wenn vom Wunsch- und Wahlrecht kein Gebrauch gemacht wurde, und der Betroffene mit der Klinik-Auswahl des Versicherungsträgers nicht einverstanden ist.

Wer ist der Kostenträger einer medizinischen Rehabilitation?

Ansprechpartner für die medizinische Rehabilitation ist in den meisten Fällen die gesetzliche Rentenversicherung, welche beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auf Antrag die Kosten für die notwendigen Leistungen trägt. Bei Nichterwerbstätigen oder Rentnern übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten; nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten die Berufsgenossenschaft. In der Regel werden folgende Kosten getragen:

  • Unterkunft und Verpflegung
  • ärztliche Betreuung
  • medizinische Anwendungen
  • therapeutische Leistungen

Für die Fahrtkosten erhalten Reha-Patienten sowohl von den gesetzlichen Krankenkassen als auch von der Deutschen Rentenversicherung Zuschüsse in unterschiedlicher Höhe, die bereits im Vorfeld der Reha-Maßnahme beantragt werden können. Ein passender Antrag und Informationen zu den Abrechnungsmodalitäten liegen in den meisten Fällen bereits den Erst-Unterlagen bei.

Fallen für eine medizinische Rehabilitation Zuzahlungen an?

Wie bei stationären Krankenhausaufenthalten auch, ist für die medizinische Rehabilitation ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine tägliche Selbstbeteiligung von 10 € erforderlich. Dies betrifft sowohl Reha-Patienten des deutschen Rentenbundes als auch Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen. Lediglich die Zuzahlungsdauer unterscheidet sich bei beiden Kostenträgern. Während Patienten der Deutschen Rentenversicherung bis maximal 42 Tage jährlich zur Kasse gebeten werden können, beträgt die Zuzahlungspflicht bei den gesetzlichen Krankenkassen 28 Tage. Falls ein Krankenhausaufenthalt vorangegangen ist, werden die bereits geleisteten Zuzahlungen angerechnet. Bei niedrigen Einkünften ist eine Befreiung auf Anfrage möglich. Ambulante Maßnahmen und berufliche Rehabilitationen sind grundsätzlich nicht zuzahlungspflichtig.

Müssen Patienten für MRA oder HV Urlaub beantragen?

Rehabilitationsmaßnahmen wie MRA oder HV dienen dem Erhalt von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit und bringen gestörte Körperfunktionen wieder ins Gleichgewicht. Nach § 10 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG.) dürfen sie daher nicht auf den Urlaub angerechnet werden; für den Zeitraum der Reha-Maßnahme besteht ein sechswöchiger Lohnanspruch. Wurde dieser bei gleichartiger Vorerkrankung bereits ganz oder teilweise in Anspruch genommen, kann die Grundversorgung entweder durch Krankengeld (Krankenkasse) oder Übergangsgeld (Rentenversicherung) sichergestellt werden.

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Häufig gestellte Fragen rund um die Rehabilitation, wie z.B. "Wie und wo beantrage ich eine Reha?", "Wer übernimmt die Kosten einer Reha?", "Welche Rehabilitationsverfahren gibt es?", beantworten wir auch in unserem Reha-Wiki.



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