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Reha für pflegende Angehörige

Wer sich für pflegebedürftige Familienmitglieder einsetzt, muss sehr viel Kraft aufwenden, sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht. Häufig erkrankt die Pflegeperson aufgrund der großen Belastung selbst und entwickelt psychosomatische und funktionale Störungen. Besonders bei bettlägerigen Angehörigen, die umgebettet, gefüttert und gewaschen werden müssen, leidet vielfach der Stütz- und Bewegungsapparat der pflegenden Person. Es kommt zu Muskelverspannungen und Rückenschmerzen. Soweit sollten es die Betroffenen nicht kommen lassen, sondern ihre Kraftreserven rechtzeitig durch eine Reha für pflegende Angehörige auftanken und funktionalen Einschränkungen entgegenwirken.

Weshalb ist eine Reha für pflegende Angehörige wichtig?

Die Pflege eines nahen Angehörigen ist mit einer hohen Verantwortung verbunden. Als Pflegeperson sind die Betroffenen 24 Stunden am Tag im Einsatz und müssen bei nächtlichen Notfällen topfit sein. Sie sorgen sich um den geliebten Menschen und verausgaben sich oft bis aufs Äußerste, um ihm das Leben bestmöglich zu erleichtern. Umgekehrt ist es aber auch möglich, dass aufgrund der großen Belastung bereits seit langem schwelende Konflikte zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson aufflackern und die gemeinsame Beziehung belasten. Wichtig für die Pflegeperson ist es, die eigenen psychischen und körperlichen Beschwerden nicht zu vernachlässigen und auch an sich selbst zu denken. Unter bestimmten Voraussetzungen haben pflegende Angehörige einen Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Diese Möglichkeit sollten die Betroffenen unbedingt wahrnehmen; denn nur, wer sich um sich selbst gut kümmert, kann auf Dauer andere Menschen pflegen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Reha für pflegende Angehörige erfüllt sein?

Das Recht auf eine Rehabilitation für pflegende Angehörige ist gesetzlich festgelegt und wird im Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) geregelt. Es handelt sich um eine Leistung zur medizinischen Vorsorge nach § 23 und § 40 SGB V. Unter der Voraussetzung, dass ambulante Behandlungen bereits ausgeschöpft wurden, besteht bei entsprechender medizinischer Diagnose ein Anspruch auf eine stationäre Reha. Dieser ist unabhängig davon, ob zusätzlich zur eigenen Pflege ein ambulanter Pflegedienst hinzugezogen wird.

Wie wird die Rehabilitation für pflegende Angehörige beantragt?

Ein Reha bzw. Kur für pflegende Angehörige muss ärztlich verordnet und begründet werden. Pflegende sollten ihrem behandelnden Arzt daher objektiv schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Pflegealltag bestimmen und sich negativ auf die Pflege auswirken. Dazu gehören sowohl körperliche als auch psychische Beschwerden wie Depressionen, Schlafstörungen und starke Erschöpfung. Da die Bearbeitung des Reha-Antrags eine gewisse Zeit erfordert, sollten sich die Betroffenen rechtzeitig um eine medizinische Rehabilitation bemühen und nicht erst dann, wenn buchstäblich nichts mehr geht.

Nach dem Gespräch mit dem Arzt erstellt dieser ein Attest bzw. eine Bescheinigung, in dem die Reha-Maßnahme begründet wird. Diese Begründung wird gemeinsam mit dem ausgefüllten Antragsformular und evtl. vorhandenen medizinischen Befunden bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht. Sobald die Entscheidung seitens des Kostenträgers gefallen ist, erhalten die Pflegenden entweder einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid. Wird die Reha abgelehnt, lohnt es sich, innerhalb eines Monats schriftlichen Widerspruch einzulegen und diesen mit Hilfe des Arztes ausführlich zu begründen. Schließlich wird die Reha für pflegende Angehörige aufgrund des bestehenden Rechtsanspruchs meist im zweiten Anlauf doch noch genehmigt.

Wie lange und wie oft wird eine Rehabilitation für pflegende Angehörige durchgeführt?

Eine Reha oder Kur für pflegende Angehörige erstreckt sich in der Regel wie die meisten anderen stationären Rehabilitationen über eine Dauer von 3 Wochen, kann aber bei schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen auf Antrag des Reha-Zentrums verlängert werden. Ein erneuter Anspruch auf Reha-Leistungen besteht frühestens nach 4 Jahren; die Bewilligung hängt von der körperlichen und seelischen Verfassung des Pflegenden ab.

Wer zahlt die Reha für pflegende Angehörige?

Der richtige Kostenträger für die Bewilligung der Angehörigen-Reha ist bei gesetzlich Versicherten in der Regel die Krankenkasse. Sollte diese im Einzelfall nicht zuständig sein, leitet sie den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Lediglich eine Zuzahlung von 10 Euro täglich müssen bei einer Reha für pflegende Angehörige selbst getragen werden. Dabei ist die Zuzahlungspflicht bei der Krankenkasse auf 28 Tage pro Kalenderjahr beschränkt und bei der Rentenversicherung auf 42 Tage.

Anders sieht es bei Privatversicherten aus. Je nach Art des Krankversicherungsvertrags sind hier vielfach keine Rehabilitationsleistungen für pflegende Angehörige vorgesehen. Dennoch lohnt es sich für die Betroffenen, die zuständige Versicherung auf eine Kostenerstattung anzusprechen.

Ist eine Reha für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige möglich?

Wer den Pflegebedürftigen für eine gesundheitliche Auszeit nicht allein lassen möchte, sollte sich für eine Rehaklinik entscheiden, bei der eine gemeinsame Reha möglich ist. Die Entscheidung, ob die Kur mit dem pflegebedürftigen Angehörigen angetreten werden soll, liegt beim Rehabilitanden selbst. Entscheidet sich der Pflegende, die Reha ohne die zu pflegende Person anzutreten, kann der Pflegebedürftige durch eine Kurzzeitpflege in einer spezialisierten Einrichtung oder eine Verhinderungspflege in den eigenen vier Wänden betreut werden. Der richtige Ansprechpartner für die Organisation und Kostenübernahme ist die Pflegekasse.

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